BGBl.Nr. 7/199
Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern
und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner
Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden,
darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung,
Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten
anderer erforderlich sind.