ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE
Artikel 18
Jeder Mensch hat den Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst, und Vollziehung von Riten zu bekunden.