RGBl.Nr. 142/1867
Staatsgrundgesetz
Artikel 14
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
Artikel 15.
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und
Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen
Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten
selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den
allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Originaltext
auf der Web-Seite der Bundesregierung