BGBl.Nr. 591/1978
Internationaler Pakt über
bürgerliche und politische Rechte
Artikel 18
(1) Jedermann hat das
Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit,
eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und
Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion
oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und
-freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und
gegebenenfalls Vormunds oder sonstigen Sachwalters zu achten, die religiöse und sittliche
Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen
sicherzustellen.
Originaltext
auf der Webseite der Bundesregierung