Grundsätze für die publizistische Arbeit
(Ehrenkodex für die österreichische Presse)
Zeitungsherausgeber, Verleger, Rundfunk- und
Fernsehanstalten sowie Journalisten tragen gemeinsam die Verantwortung für
die in der Demokratie lebensnotwendige Freiheit der Massenmedien. Der
Österreichische Presserat appelliert daher an alle, denen Aufgaben der
Information und der Kommentierung der Zeitereignisse anvertraut sind, sich
stets der Verpflichtung zur Wahrhaftigkeit, Sauberkeit und Korrektheit
bewußt zu sein.
Die ständige Selbstkontrolle ist ein geeignetes Mittel,
dieser Verpflichtung gerecht zu werden.
Der Österreichische Presserat hat daher für alle mit der
Verbreitung von Nachrichten, ihrer Beschaffung sowie mit Stellungnahmen und
Kommentaren befaßten Personen folgende
GRUNDSÄTZE
festgelegt: .
- Journalismus heißt Verantwortung tragen, und zwar
gegenüber der Öffentlichkeit, dem betreffenden Medium und dem eigenen
Gewissen. Demnach sind Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und
Bericht oberste Verpflichtung des Journalisten. Dies gilt auch für die
Beschaffung von Nachrichten, Bildern und sonstigem Informationsmaterial.
- Einflußnahme Außenstehender auf Inhalt und Form der
Information ist unzulässig. Dazu zählen nicht nur Interventionen und
Pressionen, sondern auch Geschenke, sowie die Zuwendung persönlicher
Vorteile, die über den Bereich der unmittelbaren beruflichen Tätigkeit
hinausgehen. Ebenso dürfen persönliche Interessen die journalistische
Arbeit nicht beeinflussen.
- Bei Berichten über die Intimsphäre ist das öffentliche
Interesse an der Information gegenüber dem Interesse des Einzelnen und
dessen Angehörigen an der Wahrung dieser Intimsphäre abzuwägen. Berichte
über die Verfehlungen von Jugendlichen dürfen deren mögliche
Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht erschweren oder gar
verhindern. Familiennamen sind in solchen Fällen abzukürzen.
- Die Freiheit in Berichterstattung und Kommentar ist
integrierender Bestandteil der Pressefreiheit. Persönliche Diffamierungen,
Verunglimpfungen und Verspottungen aber sind ein Mißbrauch dieser
Freiheit, sie verstoßen gegen das journalistische Ethos. Dies gilt auch
für Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen oder
Personengruppen. Jede Diskriminierung aus rassischen, religiösen,
nationalen oder sonstigen Beweggründen ist unzulässig. Die
Veröffentlichung bewußt entstellender und/oder diffamierender bildlicher
Darstellungen ist unzulässig; ebenso die Verletzung religiöser Gefühle
durch Verspottung. Die Veröffentlichung bewußt entstellender und/oder
diffamierender bildlicher Darstellungen ist unzulässig.
- Eines groben Mißbrauchs der Pressefreiheit machen sich
Zeitungen bzw. Journalisten bewußt schuldig, die mit der Angst
spekulieren, um daraus ein Geschäft zu machen.
- Eine Einflußnahme auf redaktionelle Inhalte aufgrund
von Anzeigeninteressen ist unzulässig.
- Diese Grundsätze gelten für alle in der redaktionellen
Verantwortung liegenden Bestandteile einer Zeitung. Insbesondere sollen
etwa Reise- und Tourismusberichte in geeigneter Weise auch auf soziale und
politische Rahmenbedingungen und Hintergründe (z.B. gravierende
Menschenrechtsverletzungen) verweisen. Umwelt-, verkehrs- und
energiepolitischen Zusammenhängen soll auch im Autoteil Rechnung getragen
werden. In Berichten, die über Einladung erfolgen, ist auf diese Tatsache
in geeigneter Form hinzuweisen. Tourismus-, Auto- und Gastronomieberichte
sollen wie alle Bewertungen von Konsumgütern und Dienstleistungen nach
nachvollziehbaren Kriterien erfolgen sowie von journalistisch
qualifizierten Personen verfaßt werden.
- Chefredakteuren, Ressortleitern und anderen
redaktionellen Führungskräften kommt eine besondere Verantwortung zu: Sie
haben für die konsequente Einhaltung der Grundsätze für die publizistische
Arbeit in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zu sorgen.
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