1. Publizistische Grundsätze: Journalistische Sorgfaltspflicht


In den Pressegesetzen sind Bestimmungen enthalten, an die sich die Journalisten bei ihrer Arbeit halten müssen. Als wichtigster Grundsatz gilt dabei die journalistische Sorgfaltspflicht. Das heißt, dass die Journalisten den Inhalt, die Herkunft und den Wahrheitsgehalt von Nachrichten gewissenhaft überprüfen müssen, bevor sie diese veröffentlichen. Zudem dürfen sie Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergeben. Gerüchte, Spekulationen und nicht bestätigte Meldungen müssen sie entsprechend kennzeichnen und Kommentare, also eigene Meinungsäußerungen, von der Nachrichten-Berichterstattung deutlich erkennbar trennen. Wenn Journalisten gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen und nachweislich falsche Informationen verbreiten, drohen ihnen entsprechende zivilrechtliche Konsequenzen.
 

2. Publizistische Grundsätze: Journalistischer Ehrenkodex (Presserat)

Grundsätze für die publizistische Arbeit

(Ehrenkodex für die österreichische Presse)

Zeitungsherausgeber, Verleger, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Journalisten tragen gemeinsam die Verantwortung für die in der Demokratie lebensnotwendige Freiheit der Massenmedien. Der Österreichische Presserat appelliert daher an alle, denen Aufgaben der Information und der Kommentierung der Zeitereignisse anvertraut sind, sich stets der Verpflichtung zur Wahrhaftigkeit, Sauberkeit und Korrektheit bewußt zu sein.

Die ständige Selbstkontrolle ist ein geeignetes Mittel, dieser Verpflichtung gerecht zu werden.

Der Österreichische Presserat hat daher für alle mit der Verbreitung von Nachrichten, ihrer Beschaffung sowie mit Stellungnahmen und Kommentaren befaßten Personen folgende

GRUNDSÄTZE
festgelegt: .

  1. Journalismus heißt Verantwortung tragen, und zwar gegenüber der Öffentlichkeit, dem betreffenden Medium und dem eigenen Gewissen. Demnach sind Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Bericht oberste Verpflichtung des Journalisten. Dies gilt auch für die Beschaffung von Nachrichten, Bildern und sonstigem Informationsmaterial.

     
  2. Einflußnahme Außenstehender auf Inhalt und Form der Information ist unzulässig. Dazu zählen nicht nur Interventionen und Pressionen, sondern auch Geschenke, sowie die Zuwendung persönlicher Vorteile, die über den Bereich der unmittelbaren beruflichen Tätigkeit hinausgehen. Ebenso dürfen persönliche Interessen die journalistische Arbeit nicht beeinflussen.

     
  3. Bei Berichten über die Intimsphäre ist das öffentliche Interesse an der Information gegenüber dem Interesse des Einzelnen und dessen Angehörigen an der Wahrung dieser Intimsphäre abzuwägen. Berichte über die Verfehlungen von Jugendlichen dürfen deren mögliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht erschweren oder gar verhindern. Familiennamen sind in solchen Fällen abzukürzen.

     
  4. Die Freiheit in Berichterstattung und Kommentar ist integrierender Bestandteil der Pressefreiheit. Persönliche Diffamierungen, Verunglimpfungen und Verspottungen aber sind ein Mißbrauch dieser Freiheit, sie verstoßen gegen das journalistische Ethos. Dies gilt auch für Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen oder Personengruppen. Jede Diskriminierung aus rassischen, religiösen, nationalen oder sonstigen Beweggründen ist unzulässig. Die Veröffentlichung bewußt entstellender und/oder diffamierender bildlicher Darstellungen ist unzulässig; ebenso die Verletzung religiöser Gefühle durch Verspottung. Die Veröffentlichung bewußt entstellender und/oder diffamierender bildlicher Darstellungen ist unzulässig.

     
  5. Eines groben Mißbrauchs der Pressefreiheit machen sich Zeitungen bzw. Journalisten bewußt schuldig, die mit der Angst spekulieren, um daraus ein Geschäft zu machen.

     
  6. Eine Einflußnahme auf redaktionelle Inhalte aufgrund von Anzeigeninteressen ist unzulässig.

     
  7. Diese Grundsätze gelten für alle in der redaktionellen Verantwortung liegenden Bestandteile einer Zeitung. Insbesondere sollen etwa Reise- und Tourismusberichte in geeigneter Weise auch auf soziale und politische Rahmenbedingungen und Hintergründe (z.B. gravierende Menschenrechtsverletzungen) verweisen. Umwelt-, verkehrs- und energiepolitischen Zusammenhängen soll auch im Autoteil Rechnung getragen werden. In Berichten, die über Einladung erfolgen, ist auf diese Tatsache in geeigneter Form hinzuweisen. Tourismus-, Auto- und Gastronomieberichte sollen wie alle Bewertungen von Konsumgütern und Dienstleistungen nach nachvollziehbaren Kriterien erfolgen sowie von journalistisch qualifizierten Personen verfaßt werden.

     
  8. Chefredakteuren, Ressortleitern und anderen redaktionellen Führungskräften kommt eine besondere Verantwortung zu: Sie haben für die konsequente Einhaltung der Grundsätze für die publizistische Arbeit in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zu sorgen.