(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen
zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht,
Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand
anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in
einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse
der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit
und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
sind.
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