Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
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Pressemitteilung Nr. 18/2007
OVG: Ehepaar Mun darf nach Deutschland
Das gegen Herrn Sun Myung Mun, den Gründer der weltweiten Vereinigungskirche, und seine Ehefrau ausgesprochene Einreiseverbot ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund einer Klage der Vereinigungskirche.
Herr Mun ist Gründer und Oberhaupt der Vereinigungskirche. Anlässlich einer Veranstaltung in Frankfurt am Main, bei der er einen Vortrag mit dem Titel „Die wahre Familie und ich“ halten sollte, schrieb die Grenzschutzdirektion (heute Bundespolizeidirektion) Koblenz die Eheleute Mun nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen zur Einreiseverweigerung aus. Begründet wurde dies damit, dass die Mun-Bewegung zu den so genannten Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen Gefährdungen für junge Menschen ausgehen könnten. Die gegen das Einreiseverbot erhobene Klage blieb zunächst erfolglos.
Das Bundesverfassungsgericht hob aufgrund einer
Verfassungsbeschwerde der Vereinigungskirche das
Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts wegen Verletzung des
Rechtes auf freie Religionsausübung auf. Nach erneuter mündlicher
Verhandlung stellte das Oberverwaltungsgericht nunmehr
die Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes fest.
Dem Pastoralbesuch der Eheleute Mun komme nach dem Selbstverständnis der
Vereinigungskirche eine zentrale religiöse Bedeutung zu.
Deshalb könne sie sich auf die Religionsfreiheit berufen.
Dieses Grundrecht sei durch das Einreiseverbot verletzt, weil hierfür weder
die Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommen noch des
deutschen Aufenthaltsrechts vorlägen. Nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen habe
die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung grundsätzlich
eine Einreisesperre in allen 26 Schengen-Staaten zur
Folge. Die Einreise dürfe nur bei erheblichen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit verweigert werden.
Solche Gefahren, gingen vom Besuch der Eheleute Mun jedoch nicht aus. Wegen des hohen
Gewichts der Religionsfreiheit dürfe die Einreise des Ehepaar Muns auch
nicht aufgrund des deutschen Aufenthaltsgesetzes verboten
werden.
Urteil vom 19. April 2007, Aktenzeichen: 7 A
11437/06.OVG
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